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Datum: 28.07.2020

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass inländische Apotheken ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Vorteile in Form von Sachleistungen versprechen und gewähren dürfen.

 Eine Apothekerin gab im November 2013 und im Januar 2014 Werbeflyer mit Gutscheinen heraus, die bei Abgabe eines Rezeptes gegen eine Rolle Geschenkpapier bzw. ein Paar Kuschelsocken eingelöst werden konnten. Die Apothekerkammer untersagte ihr dies durch Ordnungsverfügung; zur Begründung verwies sie auf ihre Berufsordnung, die es den Apothekerinnen und Apothekern verbiete, preisgebundene Arzneimittel unter Gewährung von Rabatten oder sonstigen geldwerten Vorteilen an ihre Kunden abzugeben. Die dagegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Preisbindung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Apothekerin gegen das Berufungsurteil mit Urteil vom 9. Juli 2020 (Az. BVerwG 3 C 20.18) zurückgewiesen. Sie verstoße gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung. Nach dem Arzneimittelgesetz sei insbesondere für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften beständen auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 (C-148/15) keine durchgreifenden Bedenken.

Der Gerichtshof hatte entschieden, dass die Festlegung eines einheitlichen Apothekenabgabepreises für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine unzulässige Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt. Seit dieser Entscheidung sei aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts das deutsche Arzneimittelpreisrecht nicht auf Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland anwendbar. Diese können daher im Falle des Versands an Kunden in Deutschland Rabatte und Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren.

Preisbindung für die inländischen Apotheken zumutbar

Hierdurch würden die inländischen Apotheken jedoch nicht in ihrer Berufsausübungsfreiheit verletzt, so das Bundesverwaltungsgericht. Die gesetzlichen Regelungen über die Preisbindung würden vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen. Sie seien geeignet, einen Preiswettbewerb zwischen den inländischen Apotheken zu verhindern und so das Ziel des Gesetzgebers zu fördern, eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Die Preisbindung erweise sich auch nicht wegen ihrer Nichtgeltung für ausländische EU-Versandapotheken als unverhältnismäßig. Angesichts des bislang geringen Marktanteils der ausländischen Arzneimittelversender an der Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland sei die Preisbindung für die inländischen Apotheken weiterhin zumutbar.

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